Stand: 01/2017

 

Präambel

Die Offiziergesellschaft Operative Kommunikation erwächst aus einer Umbenennung und Satzungsänderung der Offizierheimgesellschaft Mayen e.V., die am 27.11.2011 mit Beendigung der Eigenbewirtschaftung des Offizierheimes in der General-Delius-Kaserne in Mayen einen wesentlichen Vereinszweck verloren hat.

Die OHG Mayen e.V. gibt sich daher am 16.09.2013 folgende neue Satzung:

§1 Name und Sitz

Der sich die nachfolgende Satzung gebende Verein heißt „Offiziergesellschaft Operative Kommunikation e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Mayen.

§2 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung im Aufgabenbereich Operative Kommunikation der Bundeswehr (OpKomBw).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Förderung der Kommunikation zwischen aktiven und ehemaligen Soldaten/Soldatinnen der Bundeswehr, ihren Reservisten/Reservistinnen und dem zivilen Umfeld sowie innerhalb der Bundeswehr zu Themen des Aufgabenbereichs OpKomBw.
    2. Förderung des persönlichen Kontakts, der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens seiner Mitglieder durch kulturelle, gesellige und weiterbildende Veranstaltungen des Vereins.
    3. Pflege der Tradition des Aufgabenbereichs OpKomBw und seiner Vorgängeraufgaben und Mitwirkung an deren geschichtlicher Erforschung. Der Verein orientiert sich bei der Traditionspflege und der Durchführung seiner Aufgaben an den entsprechenden Erlassen des Bundesministers der Verteidigung sowie den zuständigen Ministerien der Länder und arbeitet mit den Verantwortlichen des Aufgabenbereichs OpKomBw – wo immer erforderlich – zusammen.
  3. Der Verein strebt den Aufbau und den Erhalt von freundschaftlichen Beziehungen zu vergleichbaren Vereinigungen im Ausland an, soweit diese die Zielsetzung des Vereins bejahen und zu einer kameradschaftlichen Zusammenarbeit auf Gegenseitigkeit bereit sind.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die sich nicht aus den Mitgliedsbeiträgen generieren.
  6. Der Verein ist an keine politische Partei gebunden. Er bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsauffassung und zu den Symbolen dieses Staates.
§3 Mitgliedschaft, Beiträge
  1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft steht folgenden Personen offen:
    1. Aktiven Offizieren und Offizieranwärtern des Aufgabenbereichs OpKomBw und seiner Vorgängeraufgaben
    2. Beamten der Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbaren Angestellten des Aufgabenbereichs OpKomBw und seiner Vorgängeraufgaben
    3. Reserveoffizieren und Reserveoffizieranwärtern des Aufgabenbereichs OpKomBw und seiner Vorgängeraufgaben
    4. Offizieren a.D. und vergleichbaren Beamten/Angestellten a.D. des Aufgabenbereichs OpKomBw und seiner Vorgängeraufgaben
    5. Allen natürlichen oder juristischen Personen, die sich dem Aufgabenbereich OpKomBw und seinen Vorgängeraufgaben verbunden fühlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt mit Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist,
    3. durch Ausschluss. Mitglieder, die dieser Satzung zuwiderhandeln oder in anderer Weise die Interessen des Vereins gefährden, können von der weiteren Mitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  4. Der von jedem Mitglied zu leistende Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird für das jeweilige Vereinsjahr im Januar eines jeden Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Beginn/Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr wird für jeden Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrags fällig, die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten auf die Bestätigung der Mitgliedschaft folgenden Monat.
  5. Für die unverzügliche Mitteilung von Postanschrift- oder E-Mail-Adressänderungen an den Vorstand ist das jeweilige Mitglied verantwortlich.
  6. Der Vorstand kann Persönlichkeiten und/oder Mitglieder, die sich um die den Verein besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglied vorschlagen und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung ernennen. In besonderen Fällen kann nach dem gleichen Verfahren der Titel Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende vom Vorstand verliehen werden. Bei Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum/zur Ehrenvorsitzenden bleiben deren Rechte als Mitglied erhalten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bleiben beitragsfrei.
§4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
    1. Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende,
    3. Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende,
    4. Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
    5. Kassenwart/Kassenwartin,
    6. eine durch die Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl an Beisitzern/Beisitzerinnen für bestimmte Aufgaben.
  2. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 5 Ziffer 1 a) bis e) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, dabei mindestens der/die Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu Sitzungen zusammen gerufen. Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer/eine der Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger.
  6. Im Vorstand sollen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein.Der Vorsitzende oder mindestens einer seiner Stellvertreter muss ein aktiver Soldat/eine aktive Soldatin des Aufgabenbereichs OpKomBw sein.
  7. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über seine Arbeit berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Der Vorstand regelt die Zusammenarbeit mit dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr in einer schriftlichen Vereinbarung.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über den Zeitraum seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
    2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Kassenprüfer,
    3. Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes bei Verstößen gegen die Satzung (mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder),
    4. Wahl eines Wahlleiters/einer Wahlleiterin zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    5. Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder (mindestens alle 2 Jahre),
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Dauer von jeweils 2 Jahren zur mindestens jährlichen Prüfung der Vereinskasse,
    7. Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages (auf Antrag des Vorstandes),
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder und Änderung des Vereinszwecks mit vier Fünftel der anwesenden Mitglieder nach entsprechender Ankündigung in der Einladung,
    9. Festlegung von durch den Vorstand zu verfolgenden Aufgaben,
    10. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Ziffer 3c,
    11. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist im letzten Quartal jeden Vereinsjahres (erstmalig 2014) als ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei Verhinderung durch einen/eine der Stellvertreten Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder bei Verhinderung einer/eine der Stellvertreten Vorsitzenden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen.
  7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Sie erfolgt in jedem Fall geheim, wenn sich mehrere Kandidaten/Kandidatinnen um ein Amt bewerben. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit wird eine Entscheidung durch Los herbeigeführt.
  8. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  9. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom eingeteilten Protokollführer/von der eingeteilten Protokollführerin zu unterzeichnen.
§7 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§8 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im und für den Verein ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen werden grundsätzlich erstattet.

§9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 7 Ziffer 3 mit dem einzigen Tagesordnungspunkt der beabsichtigten Auflösung einzuberufen.
  2. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind im Falle der Auflösung zur Abwicklung des Vereins Liquidatoren/Liquidatorinnen, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren/Liquidatorinnen bestimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 Gerichtstand

Gerichtsstand ist Mayen.

§11 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der OHG Mayen e.V. zum Zeitpunkt der Umbenennung und Satzungsänderung werden ohne weiteren Antrag Mitglieder der Offiziergesellschaft Operative Kommunikation e.V.
  2. Ehrenmitglieder der OHG Mayen e.V. werden Ehrenmitglieder der Offiziergesellschaft Operative Kommunikation e.V.
  3. Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Satzung der OHG Mayen e.V. vom 17.04.1997 verliert mit Inkrafttreten der Satzung der Offiziergesellschaft Operative Kommunikation e.V. ihre Gültigkeit.